Kritik an Verbraucherzentralen. Verbraucher bemerken Beratungsfehler oft nicht“
Verbraucherzentralen sind nicht dazu verpflichtet, ihre Sachkunde gegenüber staatlichen Stellen nachzuweisen – Versicherungsvermittler hingegen schon. Auch bei der Haftung im Falle einer Falschberatung gibt es Unterschiede zwischen Verbraucherschützern und Vermittlern. Die Empörung über diese Ungleichbehandlung ist groß.
Die Verbraucherzentrale (VZ) Niedersachsen ordnete Tarife zur Berufsunfähigkeitsversicherung nach dem Nettobeitrag – dabei sind diese nicht garantiert, so dass die Zahlungen im schlechtesten Fall bis zum Bruttobeitrag ansteigen können. Ein anderer Fall: Michael Herte von der VZ Schleswig-Holstein empfahl Auszubildenden und Studenten, zunächst auf eine BU zu verzichten – zum Entsetzen vieler Vermittler.
Versicherungsprofis stören sich schon lange an den unterschiedlichen rechtlichen Auflagen, was Weiterbildung und Beratungshaftung anbelangt: Während Versicherungsvermittler ihre Sachkunde gegenüber der Industrie- und Handelskammer (IHK) nachweisen müssen, gilt das für die staatlich geförderten Verbraucherschützer nicht. Eine Zulassung sei nicht nötig, weil die VZ keine Gewinnerzielungsabsicht hätten, berichtet das Handelsblatt in einem aktuellen Beitrag.
„Diese wird nur anzunehmen sein, wenn sie mit den eingenommenen Gebühren dauerhaft Überschüsse erzielen wollen“, erklärte Christina Schröder, Leiterin Wettbewerbsrecht und Versicherungswirtschaft bei der IHK Wiesbaden, gegenüber der Zeitung. „Stattdessen fallen die Verbraucherzentralen unter das Rechtsdienstleistungsgesetz und dürfen ohne Zulassung außergerichtlich beraten“, wie auch der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) dem Bericht zufolge bestätigte.
Außerdem beklagen Vermittler, dass Verbraucherschützer für Fehler nicht hafteten – im Gegensatz zu ihnen selbst. Zugelassene Vermittler und Berater müssen eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung besitzen. Laut VZBV schließen allerdings auch die Verbraucherschützer mit dem Kunden einen Beratungsvertrag. Damit bestehe „für den Kunden ein Schadensersatzanspruch bei Pflichtverletzungen, zu denen auch Beratungsfehler gehören“, so der VZBV.
„Natürlich haften wir für unsere Beratungen!“
Dieser Meinung ist auch Stephanie Heise von der Verbraucherzentrale NRW – in einer Replik auf einem Meinungsbeitrag von Joachim Haid von der „Initiative pro Riester“ schrieb sie im September 2018 erbost: „Hallo, natürlich haften wir für unsere Beratungen! Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen verfügt dafür über eine Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung.“ Diese gelte auch für das Beratungsangebot zu Versicherungen, so Heise. Die Deckungssumme betrage 500.000 Euro je Versicherungsfall, erklärte sie auf Anfrage von Pfefferminzia.
Ein Hinweis zur Vermögensschadenshaftpflichtversicherung findet sich auch im Impressum der Verbraucherzentrale NRW.
In der Praxis fielen falsche Ratschläge selten auf, berichtet das Handelsblatt weiter. „Verbraucher bemerken Beratungsfehler oft nicht“, zitiert das Blatt Norman Wirth, Anwalt für Versicherungsrecht in Berlin. Gerade weil die Verbraucherzentralen Missstände im Markt anprangerten, sollten sie selbst Vorbild sein, meint Wirth.
Keine Haftung für Aussagen in Talkshows und Interviews
Für Aussagen in Talkshows und Interviews greife sowieso keine Haftung – so ist vielen Vermittlern noch der denkwürdige Auftritt von Hermann-Josef Tenhagen bei Stern TV in Erinnerung. Darin stießen einige Empfehlungen des Chefredakteurs des als allgemeinnützig eingestuften Verbraucherportals Finanztip auf Kritik.
Der Potsdamer Versicherungsmakler Frank Dietrich richtete 2017 eine Petition ein, mit der er mehr Qualifikation für die Verbraucherschützer forderte. Diese sei jedoch vom zuständigen Bundestagsausschuss abgelehnt mit Verweis auf das Aus- und Fortbildungsprogramm des VZBV abgelehnt worden, so das Handelsblatt. Die Teilnahme an regelmäßigen Schulungen sei für VZ-Mitarbeiter verpflichtend. „Dieses über Jahre bewährte System sichert eine effektive und qualitätsorientierte Beratungsstruktur“, zitiert das Handelsblatt aus dem Ablehnungsbeschluss.